ENTSCHEIDUNG der U.N. Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (MENSCHENRECHTSKOMMISSION)

Stellungnahme Nr. 19/2005 (Vereinigte Staaten von Amerika)

Benachrichtigung: gerichtet an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika am 8. April 2004

Betrifft: Herrn Antonio Guerrero Rodríguez, Herrn Fernando González Llort, Herrn Gerardo Hernández Nordelo, Herrn Ramón Labañino Salazar und Herrn René González Sehwerert
Aufgrund der vorliegenden Information bemerkt die Arbeitsgruppe folgendes:

  • (a) Nach ihrer Verhaftung und ungeachtet der Tatsache, dass die Gefangenen über ihr Recht auf Aussageverweigerung informiert worden waren und die Regierung ihnen Verteidiger zur Verfügung stellte, wurden sie über 17 Monate in Isolationshaft gehalten, währenddessen ihnen die Kommunikation mit ihren Anwälten und der Zugang zum Beweismaterial erschwert und so_ ihre Möglichkeiten, sich entsprechend zu verteidigen, geschwächt wurden.
  • (b) Da der Fall als ein die nationale Sicherheit betreffender eingestuft wurde, wurde den Häftlingen der Zugang zu den - Beweismaterial enthaltenden Dokumenten beschnitten. Die Regierung hat die Tatsache nicht bestritten, dass die Verteidiger wegen dieser Einstufung nur sehr begrenzten Zugang zum Beweismaterial hatte, was sich nachteilig auf deren Befähigung auswirkte, dem Gericht Gegenbeweise zu liefern. Diese spezielle Anwendung der Bestimmungen des CIPA 1 , wie sie in diesem Fall vorgenommen wurde und wie aus der der Arbeitsgruppe zur Verfügung stehenden Information hervorgeht, hat auch die Waffengleichheit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung untergraben.
  • (c) Die Jury für die Verhandlung wurde nach einem Prüfungsverfahren ausgewählt, bei der die Verteidiger die Gelegenheit erhielten und die Verfahrensmittel nutzten, potentielle Geschworene abzulehnen, und sicherstellten, dass keine Cubano-Amerikaner der Jury angehörten. Dennoch hat die Regierung nicht geleugnet, dass selbst dann das Klima der Befangenheit und der Vorurteile gegenüber den Angeklagten vorherrschte und dazu beitrug, dass die Angeklagten von Anfang an für schuldig gehalten wurden. Es wurde seitens der Regierung nicht bestritten, dass sie ein Jahr später zugab, dass Miami ein ungeeigneter Ort für eine Verhandlung sei, wo es sich fast als unmöglich erweist, eine unparteiische Jury in einem Fall mit Bezug zu Kuba auszuwählen.
    Die Arbeitsgruppe bemerkt, dass aus den Fakten und Umständen hervorgeht, unter denen die Verhandlung stattfand, und aus der Art der Anklagen und den schweren Strafen für die Angeklagten, dass die Verhandlung nicht in einem Klima der Objektivität und Unparteilichkeit stattgefunden hat, das errforderlich ist, um ein Ergebnis unter Beachtung der Standards eines fairen Gerichtsverfahrens nach Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, dessen Vertragspartei die Vereinigten Staaten von Amerika sind, zu erzielen.
    Dieses Ungleichgewicht ist, wenn man die schweren Strafen, die die Personen in diesem vorliegenden Fall erhielten, in Rechnung stellt, unvereinbar mit den in Artikel 14 enthaltenen Standarts des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, die jedem eines Verbrechens angeklagten Menschen völlig gleichberechtigt das Recht garantieren, alle adäquaten Möglichkeiten zu nutzen, um seine Verteidigung vorzubereiten.
    Die Arbeitsgruppe kommt zu dem Ergebnis, dass die drei oben genannten Tatbestandsmerkmale zusammengenommen von solchem Gewicht sind, dass sie der Freiheitsentziehung dieser fünf Personen einen willkürlichen Charakter verleihen.
    Im Licht des Vorangegangenen gibt die Arbeitsgruppe folgende Stellungnahme ab:
Die Freiheitsentziehung von Herrn Antonio Guerrero Rodríguez, Herrn Fernando González Llort, Herrn Gerardo Hernández Nordelo, Herrn Ramón Labañino Salazar und Herrn René González Sehwerert ist willkürlich, sie Stellt einen Verstoß gegen Artikel 14 des Internationalen Pakts über zivile und politische Rechte dar und entspricht der Kategorie III der anwendbaren Kategorien, die in den Fällen vor der Arbeitsgruppe untersucht worden sind.
Nach dem Erlass dieser Stellungnahme fordert die Arbeitsgruppe die Regierung auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, der Situation in Übereinstimmung mit den Prinzipien, die in dem Internationalen Pakt über zivile und politische Rechte statuiert sind, abzuhelfen.
Angenommen am 27. Mai 2005

1 der Classified Information Procedure Act ist ein in Spionagefällen angewandter Verfahrensakt, bei dem die Informationen als Regierungsgeheimnis klassifiziert werden, Nach Aussage hochrangiger Militärs vor Gericht konnte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten jedoch keine Suche nach Regierungsgeheimnissen nachgewiesen werden, da sich die von ihnen gewonnenen Informationen nur auf die von Nichtregierungsorganisationen bezogen, Anm.d.Ü., vgl.:
http://www.miami5.de/informationen/weinglass-dez-03.html

Deutsch: ¡Basta Ya!

Zurück